Aktuelle Hochwasser-Infos

Hochwasser – Abwicklung mit der Versicherung
Durchsetzung der Ansprüche

Nach den ersten Aufräumarbeiten, tritt bei den Betroffenen der Hochwasserkatastrophe immer mehr die Frage in den Vordergrund, wer für die entstandenen Schäden aufzukommen hat und, wie die berechtigten Ansprüche durchgesetzt werden können.

Welche Versicherung kann in Anspruch genommen werden?

Vereinfacht ausgedrückt greift für Schäden an der Immobilie selber die Gebäudeversicherung und für den „Inhalt“ die Hausratversicherung. Die Geltendmachung und Abwicklung erfolgt über den jeweiligen Versicherungsnehmer. Bei Mietobjekten werden dies der Vermieter (Gebäudeversicherung) und der Mieter (Hausratversicherung) sein.

Sofern auch Ihr Fahrzeug betroffen ist, muss die Teilkaskoversicherung in Anspruch genommen werden.

Besteht Versicherungsschutz?

Für die Versicherungszweige Gebäude und Hausrat muss eine Elementarschadenversicherung (Überschwemmung eingeschlossen) abgeschlossen worden sein, nur dann besteht dem Grunde nach Versicherungsschutz.

Sofern eine Elementarschadenversicherung nicht abgeschlossen wurde, bleibt zu prüfen, ob ein Beratungsverschulden der Versicherung bzw. des Versicherungsmaklers in Betracht kommt.

Wurden Sie darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich möglich ist, eine Elementarschadenversicherung abzuschließen und zu welchen Bedingungen?

Wenn Sie sich dennoch, z. B. aus Kostengründen, dagegen entschieden haben, wird keine Deckung für den entstandenen Schaden bestehen.
Einige Fälle werden jedoch auch so gelagert sein, dass Sie von Ihrem Versicherungsberater über die Möglichkeit eine Elementarschadenversicherung abzuschließen, gar nicht informiert wurden. Hier lohnt sich eine weitere Prüfung.

Denn es besteht eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Versicherer bzw. Versicherungsberater.

Wenn z. B. der Wille des Kunden erkennbar war, umfangreichen Versicherungsschutz zu erhalten und Teilbereiche dann dennoch nicht versichert wurden, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht.  Sollte dieser durchgehen, so müssen Sie so gestellt werden, als sei die Versicherung von vorneherein so abgeschlossen worden.  Hier ist jeder Einzelfall zu prüfen!

Wie halte ich den Schaden fest?

Unabhängig davon, sollten die Schäden so gut wie möglich z. B. mittels Fotos oder Videoaufnahmen dokumentiert werden und eine Inventarliste erstellt werden.

Es darf auch nicht vergessen werden, dass Eigenleistungen mitversichert sind, deshalb führen Sie Buch über sämtliche durchgeführten Aufräumarbeiten, hier kann ein pauschaler Stundenlohn für jeden Helfer und jede Stunde in Ansatz gebracht und gegenüber der Versicherung abgerechnet werden.

Nina Restemeyer

– Kanzlei Stoll –
– Fachanwältin für Versicherungsrecht

Haften Mieter oder Vermieter für Hochwasserschäden?

Zwar haftet der Vermieter dem Mieter gegenüber grundsätzlich für Schäden, und zwar unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. Dies gilt allerdings nur, sofern beim Abschluss des Vertrages ein Mangel bereits vorhanden war. Tritt ein Schaden beispielsweise durch nicht vorhersehbares Hochwasser ein, stellt dies keinen Mangel der Mietsache dar, in diesem Fall haftet der Vermieter nicht.

Der Mieter hat aber einen Reparatur – und Instandsetzungsanspruch gegen den Vermieter, der durch Hochwasser eingetretene Schäden beseitigen muss, wie beispielsweise das Abpumpen des Wassers aus dem Keller oder das Trockenlegen der Wohnung.

Ansonsten muss der Vermieter nur Schäden am mitvermieteten Inventar, wie zum Beispiel einer Küche oder an Elektrogeräten oder auch an dem Teppichboden beseitigen.

Schäden an Gegenständen des Mieters muss der Mieter selbst beseitigen und bezahlen, sofern nicht eine Kostenübernahme durch eine Hausratversicherung eintritt, die allerdings Schäden durch Hochwasser nur erstattet, sofern Elementarschäden vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Ist die Wohnung aufgrund des Hochwassers nur eingeschränkt oder gar nicht nutzbar, hat der Mieter das Recht zur Minderung der Miete. Steht die Wohnung vollständig unter Wasser und ist sie daher nicht nutzbar, darf die Miete um 100 % gekürzt werden. Dies gilt auch im Fall einer Evakuierung.

Der Mieter hat zuvor den Mangel dem Vermieter anzuzeigen und sollte zu Beweiszwecken umfangreiche Fotos von den Mängeln fertigen.

Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch hat der Mieter gegen den Vermieter durch Hochwasser grundsätzlich nicht. Gerät der Vermieter aber mit der Schadensbeseitigung in Verzug und entsteht dadurch zusätzlicher Schaden, kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen. Daher sollte dem Vermieter der Schaden frühzeitig angezeigt und die Schadensbeseitigung unter Fristsetzung gefordert werden.

Ist die Mietsache vollständig zerstört oder derart beschädigt, dass sie abgerissen werden muss, endet das Mietverhältnis. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beschaffung einer Ersatzwohnung durch den Vermieter.

Liegt eine nur teilweise Zerstörung des Gebäudes vor, ist der Vermieter grundsätzlich zur Reparatur verpflichtet, sofern ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Steht der Reparaturaufwand zum Wert des Objekts in einem deutlichen Missverhältnis, kann dies dazu führen, dass der Vermieter den Mieter im Wege einer Vertragsanpassung Ersatzwohnraum, gegebenenfalls aus eigenem Bestand, zur Verfügung zu stellen hat.

Ist eine Reparatur möglich, kann der Vermieter die Kosten dafür nicht auf den Mieter umlegen. Eine eventuell bestehende Versicherungsprämie kann hingegen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter anteilig umgelegt werden.

Christian Donicht
– Kanzlei Stoll –
– Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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